Myanmar öffnet den Aktienmarkt für ausländische Investoren

Posted by Written by Dezan Shira & Associates Reading Time: 2 minutes
  • Die Securities and Exchange Commission of Myanmar (SECM) hat es ansässigen und nicht ansässigen Ausländern erlaubt, am Wertpapierhandel an der Yangon Stock Exchange (YSX) teilzunehmen.

  • Gegenwärtig sind nur fünf Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von 400 Millionen US-Dollar an der YSX notiert.

 

  • Die Zulassung ausländischer Händler ermöglicht es dem Aktienmarkt, sich zu vergrößern, und die Erhöhung der Liquidität kann börsennotierten Unternehmen bei der Expansion helfen.

 

  • Gebietsansässige und gebietsfremde Ausländer müssen ein Empfehlungsschreiben von einer lokalen Wertpapierfirma erhalten, um den Handel aufzunehmen.

 

Im März 2020 erließ die Securities and Exchange Commission of Myanmar (SECM) die Instruktion 1/2020, die die ausländische Beteiligung am täglichen Aktienhandel an der Börse von Rangoon (Yangon Stock Exchange, YSX) erlaubt.

Der YSX hat nur eine Marktkapitalisierung von 400 Millionen US-Dollar, so dass die Zulassung ausländischer Händler dazu beitragen wird, den Aktienmarkt zu vergrößern und die Liquidität zu erhöhen. Langfristig wird dies den an der YSX notierten Unternehmen den Zugang zu mehr Kapital und die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.

Bis heute sind nur fünf Unternehmen an der YSX registriert. Diese sind:

  • Erste Privatbank AG (FPB)
  • Myanmar Thilawa SEZ Holdings Public Co., Ltd (MTSH)
  • TMH Telecom Public Co., Ltd (TMH
  • First Myanmar Investment Public Co., Ltd (FMI)
  • Ever Flow River Group (EFR)

Sowohl gebietsansässige als auch gebietsfremde Ausländer können die Eröffnung eines Wertpapierkontos beantragen. Nach dem Devisenverwaltungsgesetz werden Deviseninländer definiert als:

  • Personen, die ihren Wohnsitz in Myanmar für mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres haben; und
  • In Myanmar gegründete Unternehmen oder Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die im Land registriert sind.

Wie können gebietsansässige und gebietsfremde Ausländer ein Wertpapierkonto eröffnen?

Eine lokale Wertpapierfirma erhält zunächst einen Antrag des ansässigen Ausländers, und ihre Informationen werden an den YSX geschickt, um zu sehen, ob sie bereits ein Wertpapierkonto besitzen.

Nach Überprüfung ihrer Referenzen wird die Wertpapierfirma ein “Empfehlungsschreiben” an den gebietsansässigen Ausländer ausstellen, in dem die Eröffnung eines gebietsansässigen Kyat-Wertpapierkontos (R-KAS) empfohlen wird, d.h. eines Myanmar Kyat (MMK)-Girokontos.

Für nicht ansässige Ausländer werden die Wertpapierfirmen die Eröffnung eines Nicht-Residenten Devisenkontos für Wertpapiere (N-FAS), auch bekannt als Fremdwährungsgirokonto, zusätzlich zu einem Nicht-Residenten Kyat-Konto für Wertpapiere (N-KAS), auch bekannt als MMK-Girokonto, empfehlen.

Die Wertpapierfirma kann das Empfehlungsschreiben an nicht in der Schweiz ansässige Personen erst dann ausstellen, wenn die Wertpapierfirma den Prozess “Kenne deinen Kunden” abgeschlossen hat.

Das Empfehlungsschreiben wird enthalten:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Geburtsdatum des Antragstellers
  • Jede offizielle Identifikationsnummer/Reisepassnummer, die vom Heimatland des Antragstellers ausgestellt wurde
  • Name der lokalen Bank, bei der der Antragsteller sein für den Wertpapierhandel bestimmtes Konto eröffnen wird
  • Informationen über ein Bankkonto in Myanmar (für ansässige Ausländer) oder ein internationales Bankkonto (für nicht ansässige Ausländer).

Investoren sollten beachten, dass das Wertpapierkonto nur für den Wertpapierhandel verwendet werden kann und dass der gebietsansässige und der gebietsfremde Antragsteller der Wertpapierfirma eine schriftliche Bestätigung vorlegen müssen, dass das Konto nicht für andere Zwecke verwendet wird.

Internationale Wertpapiermakler

Wenn es sich bei den Antragstellern um Wertpapiermakler aus dem Ausland handelt, muss die Wertpapierfirma vor der Kontoeröffnung sicherstellen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Antragsteller unterstehen Vorschriften, die mindestens denen des Börsengesetzes in Myanmar entsprechen
  • Der Antragsteller steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörden seines Heimatlandes
  • Eine Kopie der Maklerlizenz des Antragstellers, die von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestellt wurde und in englischer Sprache vorliegt; un
  • Reichen Sie eine Kopie der Maklerlizenz bei der SECM ein.

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